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BGH - Entscheidung vom 19.01.2006

IX ZR 164/02

Normen:
BGB § 249
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 19.01.2006 - Aktenzeichen IX ZR 164/02

DRsp Nr. 2006/6296

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Abgrenzung von Vermögensgefährdung und Vermögensschaden und die rechtlichen Grenzen der Schadenseinheit

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Das Berufungsgericht hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zur Abgrenzung von Vermögensgefährdung und Vermögensschaden sowie zu den rechtlichen Grenzen der Schadenseinheit auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei beantwortet. Der entschiedene Einzelfall wirft keine neuen Rechtsfragen auf.

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 11.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 102/01
Vorinstanz: LG Kleve, vom 18.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 527/00