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BGH - Entscheidung vom 17.01.2006

XI ZR 147/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 17.01.2006 - Aktenzeichen XI ZR 147/05

DRsp Nr. 2006/1389

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. April 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vermag die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht einmal ansatzweise aufzuzeigen. Zumindest die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag sind offensichtlich gegeben. Die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zum Eigenkapitalersatzcharakter der Garantie entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 858.970,36 EUR.

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 4185/04
Vorinstanz: LG Amberg, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1233/03