BGH, Beschluß vom 24.10.2006 - Aktenzeichen I ZR 5/06
DRsp Nr. 2006/28392
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gründe:
Der Senat hat insbesondere auch das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde zum gerügten Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Allein maßgeblich ist die Frage, ob die Bearbeitung des im Werbespot verwendeten Teilausschnitts aus dem Musikstück "Whistling for a train" eine eigene schöpferische Leistung des Bearbeiters darstellt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 181/04
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 393/98
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