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BGH - Entscheidung vom 20.07.2006

IX ZR 225/03

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 20.07.2006 - Aktenzeichen IX ZR 225/03

DRsp Nr. 2006/21193

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfehler unterlaufen sind. Jedenfalls fehlt es an einer symptomatischen Bedeutung, weil das Berufungsgericht bei seiner Würdigung des Vorbringens der Beklagten keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, sondern rein einzelfallbezogen die Besonderheiten der Fallgestaltung beurteilt hat.

2. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Die Beklagte hat zur Frage der Zahlungseinstellung am 26. November 2001 keinen hinreichenden Gegenvortrag gehalten. Sie hat zwar unter Berufung auf die Kassenbücher der Schuldnerin (Anlage A 1, A 2, GA 129, GA 130) allgemein geltend gemacht, es seien eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Verbuchungen bzw. Auszahlungen zu Lasten der Insolvenzschuldnerin erfolgt [GA 128]. Die angeführten Unterlagen weisen mit Ausnahme der streitgegenständlichen Beträge von 46.000 DM, 3.406,81 DM sowie 29.048,47 DM nur Bewegungen von einzelnen Kleinstbeträgen auf, aus denen sich keineswegs eine Fortführung des Zahlungsverkehrs auf Seiten der Schuldnerin belegen lässt. Demnach konnte das Berufungsgericht das Vorbringen der Parteien im vorgenannten Sinne bewerten und davon ausgehen, dass jedenfalls nach dem 26. November 2001 die Schuldnerin keine nennenswerten Zahlungen mehr erbringen konnte.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 70/03
Vorinstanz: LG Dessau, vom 16.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1340/02