BGH, Beschluß vom 21.12.2006 - Aktenzeichen III ZR 224/05
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verstoßes gegen das rechtliche Gehör
Gründe:
Die Beschwerden der Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision im Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. September 2005 - 12 U 131/03 - werden zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Der von der Beschwerde des Klägers gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (NZB S. 34 ff.) liegt nicht vor (vgl. dazu NZBE S. 8). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 64 v.H. und die Beklagte 36 v.H.
Streitwert: 7.553.796,11 EUR