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BGH - Entscheidung vom 20.11.2006

II ZR 226/05

Normen:
AktG § 179a
ZPO § 543 Abs. 2

Fundstellen:
DStR 2007, 586
NZG 2007, 234
WM 2007, 257
ZIP 2007, 24

BGH, Beschluß vom 20.11.2006 - Aktenzeichen II ZR 226/05

DRsp Nr. 2006/29033

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Mediatisierungseffekt bei einer Beteiligungsveräußerung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

AktG § 179a ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Ein Mediatisierungseffekt - wie in den Fällen der sog. Gelatine-Rechtsprechung (vgl. BGHZ 83, 122 f. - Holzmüller -; BGHZ 159, 30 - Gelatine -) - ist bei der hier vorliegenden Beteiligungsveräußerung nicht gegeben; die Grenze des § 179 a AktG wird nach den revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht überschritten. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 200.000,00 EUR

Hinweise:

Anmerkung Joachim Freiherr von Falkenhausen ZIP 2007, 24

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 1/05
Vorinstanz: LG Stuttgart - 37 O 120/04 KfH - 24.11.2004,
Fundstellen
DStR 2007, 586
NZG 2007, 234
WM 2007, 257
ZIP 2007, 24