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BGH - Entscheidung vom 04.05.2006

IX ZR 242/03

Normen:
BGB § 675 § 280
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 04.05.2006 - Aktenzeichen IX ZR 242/03

DRsp Nr. 2006/19038

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Grundsätze zur Beratungs- und Aufklärungspflichten eines Anwalts im Falle eines Vergleichsschlusses (BGH - IX ZR 76/92 - 14.01.1993; BGH - IX ZR 238/94 - 07.12.1995)

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Die Würdigung des Berufungsgerichts beachtet die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Beratungs- und Aufklärungspflichten eines Anwalts im Falle eines Vergleichsabschlusses (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325 , 1328; Urt. v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567 , 568). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die im Übrigen auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden wäre.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 30.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 68/03
Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 937/01