Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 29.11.2006

XII ZR 174/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 29.11.2006 - Aktenzeichen XII ZR 174/05

DRsp Nr. 2007/30

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bindungswirkung eines in einem Vorprozess ergangenen rechtskräftigen Urteils

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 15. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts steht auf Grund des rechtskräftigen Urteils im Vorprozess nicht fest, dass die Beklagte und der Schuldner die behauptete Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 getroffen haben. Das Berufungsgericht musste den Zeugen aber schon deshalb nicht vernehmen, weil die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005 erklärt hatte "Auf eine Einvernahme des Zeugen Degirmenci kommt es danach nicht mehr an". Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Wert: 104.815 EUR

Vorinstanz: KG, vom 15.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 31/05
Vorinstanz: LG Berlin, vom 31.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 309/04