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BGH - Entscheidung vom 30.11.2006

III ZR 262/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 839

BGH, Beschluß vom 30.11.2006 - Aktenzeichen III ZR 262/05

DRsp Nr. 2006/29357

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behauptung einer Amtspflichtverletzung durch Ablehnung von Baugesuchen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 839 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2005 - 1 U 6/04 - wird zurückgewiesen.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hält im Übrigen - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - die ursprüngliche Ablehnung der Baugesuche der Klägerinnen auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und der von den Klägerinnen angeführten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (BRS 40 Nr. 108) für rechtmäßig. Deswegen entfällt der Tatbestand einer Amtspflichtverletzung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs bereits dem Grunde nach.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 1 41,15 v.H. und die Klägerin zu 2 58,85 v.H. zu tragen.

Streitwert. 80.000 EUR

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 6/04
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 456/04