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BGH - Entscheidung vom 04.05.2006

IX ZR 243/04

Normen:
InsO § 60

BGH, Beschluß vom 04.05.2006 - Aktenzeichen IX ZR 243/04

DRsp Nr. 2006/18743

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Verhältnis des Schadensersatzanspruchs gegen den Insolvenzverwalter wegen Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten und dem Schadensersatzanspruch gegen die Masse mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 60 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig (§ 544 ZPO ); sie sind jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Das Verhältnis zwischen dem Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter persönlich wegen Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten (§ 60 InsO ) und dem Schadensersatzanspruch gegen die Masse ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2005 ( IX ZR 115/01, ZIP 2006, 194 ) im Grundsätzlichen geklärt. Für die Klägerin ergeben sich hieraus gegenüber der Entscheidung des Berufungsgerichts keine Vorteile. Der Zeuge L. hat den Einlagerungsvertrag unstreitig an dem Beklagten zu 2 vorbei für seine in Gründung begriffene Gesellschaft (d. GmbH) geschlossen und die Lagerkosten für diese Gesellschaft in Rechnung gestellt. Als Erfüllungsgehilfe des Insolvenzverwalters ist er insoweit nicht tätig geworden. Davon abgesehen zeigt keine der beiden Nichtzulassungsbeschwerden eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einen anderen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verlangen würde.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).

Hinweise:

s.a BGH - IX ZR 115/01 - 01.12.2005

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 56/03
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 238/01