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BGH - Entscheidung vom 21.02.2006

X ZR 171/01

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 21.02.2006 - Aktenzeichen X ZR 171/01

DRsp Nr. 2006/7777

Zurückweisung der Anhörungsrüge im Patentnichtigkeitsverfahren

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Mit der rechtzeitig erhobenen Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO macht die Klägerin geltend, das Senatsurteil vom 6. September 2005 beruhe auf einer Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör, weil der Gesichtspunkt, dass durch die patentgemäße Gelenkanordnung gegenüber aus dem Stand der Technik bekannten Falttüreinheiten Platz vor oder hinter dem Türdurchgang gespart werde, nicht erörtert und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.

Dieser Vortrag ist unzutreffend. Mit den Parteien wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents und ihre tatsächlichen Grundlagen eingehend erörtert. Die Frage, ob durch die patentgemäße Gelenkanordnung gegenüber im Stand der Technik bekannten Gelenkanordnungen Raum gespart werde, wurde ausdrücklich angesprochen, so dass die Klägerin Gelegenheit hatte, auch zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die Anhörungsrüge ist daher unbegründet.

Im Übrigen macht die Klägerin mit ihrem Antrag geltend, das Senatsurteil beruhe offensichtlich auf Missverständnissen, es sei falsch und die Berufung hätte zurückgewiesen werden müssen. Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör wird insoweit nicht dargelegt.

Vorinstanz: BPatG, vom 02.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ni 41/99 (EU)