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BGH - Entscheidung vom 29.06.2006

IX ZR 48/04

Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 31

Fundstellen:
NZI 2006, 592

BGH, Beschluß vom 29.06.2006 - Aktenzeichen IX ZR 48/04

DRsp Nr. 2006/20146

Zurechnung unerlaubter Handlungen des Insolvenzverwalters

Die Haftung der Insolvenzmasse für unerlaubte Handlungen des Insolvenzverwalters beurteilt sich nach § 31 BGB .

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 31 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig (§ 544 ZPO ); sie sind jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage nach der Zurechnung unerlaubter Handlungen eines Konkurs- oder Insolvenzverwalters, der in mehreren Verfahren bestellt ist, bedarf keiner Klärung. Voraussetzung der Haftung der Masse nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ) für ein deliktisches Verhalten des Verwalters ist, dass dieses Verhalten im Zusammenhang mit der Konkurs- bzw. Insolvenzverwaltung steht. Schädigt der Konkursverwalter bei Verwaltung der Masse einen Dritten, hat dieser Schadensersatzansprüche gegen die Masse (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 36; Uhlenbruck/Berscheid, InsO , 12. Aufl. § 55 Rn. 22; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 55 Rn. 31; Breutigam/Kahlert in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 55 Rn. 19; Hess, InsO § 55 Rn. 54 f; Nerlich/Römermann/Andres, InsO § 55 Rn. 22; FK-InsO/Schumacher, 4. Aufl. § 55 Rn. 15; Smid, InsO 2. Aufl. § 55 Rn. 10; Jaeger/Henckel, InsO § 55 Rn. 11 f).

Die Zurechnung von unerlaubten Handlungen erfolgt nach heute allgemeiner Auffassung in entsprechender Anwendung von § 31 BGB (Jaeger/Henckel, aaO. § 55 Rn. 14; Nerlich/Römermann/Andres, aaO. Rn. 22; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 36; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 14.10; Breutigam/Kahlert in Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO.; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 31 Rn. 3). Danach ist für eine Zurechnung Voraussetzung, dass zwischen den Aufgaben des Verwalters und der schädigenden Handlung ein sachlicher, nicht bloß zufälliger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang besteht. Der Verwalter darf sich nicht so weit von seinen Aufgaben entfernt haben, dass er für Außenstehende erkennbar außerhalb des allgemeinen Rahmens der ihm übertragenen Aufgaben gehandelt hat (BGHZ 99, 298 , 300 f.; Palandt/Heinrichs, aaO. § 31 Rn. 10).

Das Erfordernis dieses Zusammenhangs hat das Berufungsgericht gesehen und zutreffend bejaht. Der frühere Verwalter hat fremde Gelder zu der jetzt von dem Beklagten verwalteten Masse gezogen. Eine Divergenz zu BGHZ 99, 298 , 300 und OLG Frankfurt/Main OLGZ 1985, 112 liegt nicht vor.

Der Anrechnung eines Mitverschuldens steht der Schutzzweck des § 254 BGB entgegen, da die Klage lediglich die Rückführung der durch unerlaubte Handlung entzogenen Vermögenswerte bezweckt. Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 16.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I-7 U 81/03
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 16.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 355/02
Fundstellen
NZI 2006, 592