Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 19.06.2006

II ZR 312/05

Normen:
ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 19.06.2006 - Aktenzeichen II ZR 312/05

DRsp Nr. 2006/19146

Zumutbarkeit von Prozesskostenvorschüssen durch die Insolvenzgläubiger

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozessrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird. Dies ist der Fall, wenn bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse ein Betrag zu erwarten ist, der deutlich höher ist als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten.

Normenkette:

ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Gesuch des Klägers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO ). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO ).

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490 ; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947 , 1948).

Diese Voraussetzungen sind jedenfalls bei zwei - am Insolvenzverfahren mit nicht unerheblichen Forderungsanmeldungen beteiligten - Gläubigern erfüllt. Das Finanzamt G. und die R. GmbH haben bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die - von ihnen als Vorschuss aufzubringenden - Gerichtskosten.

Diese Gläubiger haben - festgestellte - Forderungen in Höhe von 124.619,78 EUR und 82.075,23 EUR angemeldet, die im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen den Beklagten zu 2 vollständig befriedigt werden können. Denn es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten zu 2 erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weiteren - gerichtlichen Durchsetzung dieser Forderungsbeträge sind - für das Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 71.756,77 EUR aufzubringen.

§ 2 Abs. 1 GKG steht einer Inanspruchnahme des beteiligten Finanzamtes nicht entgegen. Die Befreiung von der Gerichtskostenzahlung gilt nur für Prozesse, die von Bund und Ländern selbst geführt werden, nicht aber für Rechtsstreitigkeiten Dritter, an deren Ausgang lediglich ein wirtschaftliches Interesse der öffentlichen Hand besteht (BGH, Beschl. v. 24. März 1998 - XI ZR 4/98, ZIP 1998, 789 , 790).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 74/04
Vorinstanz: LG Hanau, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1606/00