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BGH - Entscheidung vom 29.06.2006

V ZB 51/06

Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 § 568 S. 2 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 29.06.2006 - Aktenzeichen V ZB 51/06

DRsp Nr. 2006/20149

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter im Beschwerdeverfahren

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn der Einzelrichter sie zugelassen hat, obwohl er die Sache entgegen § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht auf das Beschwerdegericht übertragen hat.2. Dieser Widerspruch führt aber unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 3 § 568 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 ; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223 ) unbeschadet des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbeschwerde deshalb zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 3 und 2 ZPO ). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben.

Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ).

Vorinstanz: LG Görlitz, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 46/06
Vorinstanz: AG Görlitz, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 169/03