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BGH - Entscheidung vom 09.03.2006

VII ZB 8/06

Normen:
ZPO § 574

Fundstellen:
BauR 2006, 1019

BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen VII ZB 8/06

DRsp Nr. 2006/8547

Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof

Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof kommt nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr in Betracht. Die zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze der außerordentlichen Beschwerde sind auf das Urteilsverfahren im Übrigen nicht übertragbar.

Normenkette:

ZPO § 574 ;

Gründe:

1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 10.000 EUR verurteilt; die Revision hat es nicht zugelassen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erhoben und hilfsweise "Ausnahmebeschwerde zum BGH" "in analoger Anwendung von § 514 Abs. 2 ZPO " eingelegt. Die Anhörungsrüge ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden.

2. Die nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte und schon deshalb unzulässige (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ) "Ausnahmebeschwerde" ist nicht statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof kommt nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - XII ZB 35/04, NJW 2005, 143 und Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ). Zudem wurden die Grundsätze der außerordentlichen Beschwerde zum Beschlussverfahren entwickelt und sind auf das Urteilsverfahren nicht übertragbar (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290 ).

Vorinstanz: KG, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 127/04
Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 130/04
Fundstellen
BauR 2006, 1019