BGH, Beschluß vom 30.01.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 92/05
DRsp Nr. 2006/6920
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Verfahren der Festsetzung eines Zwangsgeldes
Gegen die Zurückweisung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 57 BRAO ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft (§ 57 Abs. 3 S. 8 BRAO ).
Gründe:
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2005, durch welchen gegen ihn gemäß § 57 BRAO ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 EUR festgesetzt worden war, zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht statthaft (§ 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO ). Der Senat verwirft sie daher ohne mündliche Verhandlung (vgl. BGHZ 44, 25) als unzulässig.
Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 12/05
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