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BGH - Entscheidung vom 30.01.2006

AnwZ (B) 92/05

Normen:
BRAO § 57 Abs. 1, 3 S. 8

BGH, Beschluß vom 30.01.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 92/05

DRsp Nr. 2006/6920

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Verfahren der Festsetzung eines Zwangsgeldes

Gegen die Zurückweisung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 57 BRAO ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft (§ 57 Abs. 3 S. 8 BRAO ).

Normenkette:

BRAO § 57 Abs. 1 , 3 S. 8 ;

Gründe:

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2005, durch welchen gegen ihn gemäß § 57 BRAO ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 EUR festgesetzt worden war, zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht statthaft (§ 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO ). Der Senat verwirft sie daher ohne mündliche Verhandlung (vgl. BGHZ 44, 25) als unzulässig.

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 12/05