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BGH - Entscheidung vom 02.01.2006

AnwZ (B) 19/05

Normen:
BRAO § 8a Abs. 2 S. 2 § 42 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 02.01.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 19/05

DRsp Nr. 2006/6281

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens

Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 8a Abs. 2 S. 2 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof endgültig, weil es sich um ein Verfahren nach den §§ 37 - 42 BRAO handelt und keiner der in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fälle gegeben ist. Diese Beschränkung des Rechtszuges ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Normenkette:

BRAO § 8a Abs. 2 S. 2 § 42 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Dem seit 1975 als Rechtsanwalt zugelassenen Antragsteller wurde von der Rechtsanwaltskammer (fortan: Antragsgegnerin) aufgegeben, bis zum 29. Oktober 2004 ein ärztliches Gutachten dazu vorzulegen, ob er weiterhin in der Lage ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Als Gutachter wurde Professor Dr. Reinhard S., ärztlicher Direktor des P.klinikums für Psychiatrie und Neurologie, bestimmt.

Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 16. Dezember 2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof endgültig, weil es sich um ein Verfahren nach den §§ 37 bis 42 BRAO handelt und keiner der in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fälle gegeben ist (BGH, Beschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151, 152; v. 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 50/00, n.v.; v. 25. November 2002 - AnwZ (B) 10/02, n.v.; v. 4. März 2005 - AnwZ (B) 53/03, n.v.). Diese Beschränkung des Rechtszuges ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. die bei Henssler/Prütting, BRAO , 2. Aufl., § 8a Rdn. 8 Fn. 19 wiedergegebenen verfassungsgerichtlichen Entscheidungen).

Da die Überprüfung in einem weiteren Instanzenzug ausgeschlossen ist, wäre eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof unbeachtlich. Auch dem Senat ist eine Zulassung nicht möglich. Die Frage, ob er an einen Nichtzulassungsbeschluss des Anwaltsgerichtshofs gebunden wäre, stellt sich nicht.

III. Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25 ff.).

Vorinstanz: AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 12/04