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BGH - Entscheidung vom 27.03.2006

AnwZ (B) 105/05

Normen:
BRAO § 16 Abs. 6 S. 5, 6

BGH, Beschluß vom 27.03.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 105/05

DRsp Nr. 2006/18726

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren

Nach der ausdrücklichen Regelung des § 16 Abs. 6 S. 6 1. Hs. BRAO ist die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtung entzogen.

Normenkette:

BRAO § 16 Abs. 6 S. 5, 6 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war zuletzt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht H. sowie bei dem Oberlandesgericht S. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 8. Juni 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Gleichzeitig ordnete sie gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids an. Gegen den Widerrufsbescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, über den der Anwaltsgerichtshof noch nicht entschieden hat. Darüber hinaus hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO wieder herzustellen. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II. Die sofortige Beschwerde ist bereits nicht statthaft und damit unzulässig, weil nach der ausdrücklichen Regelung des § 16 Abs. 6 Satz 6 1. Halbs. BRAO die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtung entzogen ist. Eine Entscheidung des Senats gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO kommt nicht in Betracht, da über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch keine Entscheidung getroffen worden ist.

Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Vorinstanz: AnwGH Baden-Württemberg, vom 22.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 31/05 (I)