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BGH - Entscheidung vom 19.01.2006

IX ZB 52/03

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1
InsO § 7 § 305 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 19.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 52/03

DRsp Nr. 2006/19154

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Die Rechtsbeschwerde ist im Insolvenzverfahren nur gegen solche Beschwerdeentscheidungen eröffnet, hinsichtlich derer die sofortige Beschwerde eröffnet ist. Dies ist nicht der Fall bei Entscheidungen nach § 305 Abs. 3 InsO , mit denen das Insolvenzgericht den Schuldner auffordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ; InsO § 7 § 305 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. Sie ist daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Sie ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthaft, weil die Voraussetzungen des § 7 InsO vorliegend nicht gegeben sind.

2. Gemäß § 7 InsO findet die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen, in denen die InsO dies vorsieht, § 6 Abs. 1 InsO . Eine Rechtsbeschwerde ist folglich nur statthaft, wenn die sofortige Beschwerde eröffnet ist (BGHZ 144, 78 , 82; Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, NZI 2004, 40 ).

3. Gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht den Schuldner aufzufordern, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen, wenn er die gemäß § 305 Abs. 1 InsO mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag vorzulegenden Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben hat. Kommt der Schuldner diesen Aufforderungen nicht binnen eines Monats nach, gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen, § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO .

Das Gesetz sieht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes eintretenden Rücknahmewirkung (§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ) oder gegen den Eintritt dieser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse ein Rechtsmittel vor. Wie der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 (NZI 2004, 40 , ebenso Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, NZI 2005, 403 ) entschieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den feststellenden Beschluss eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Um den mit der Regelung des § 305 InsO verfolgten Beschleunigungszweck nicht zu vereiteln, kommt eine sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner auf eine Aufforderung des Gerichts zwar Ergänzungen nachreicht, diese aber noch immer nicht den Anforderungen genügen. Auch in diesem Fall tritt die Rücknahme von Gesetzes wegen ein. Einer Abweisung des Eröffnungsantrages als unzulässig bedarf es nicht (BGH aaO.).

4. Der Senat hat im Beschluss vom 16. Oktober 2003 allerdings offen gelassen, ob § 34 Abs. 1 InsO entsprechend anwendbar ist, wenn die gerichtliche Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die mit der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen.

Diese Fragen können auch hier offen bleiben, weil der Schuldner lediglich erfüllbaren Anforderungen in der gerichtlichen Aufforderung vom 10. Dezember 2002 nicht nachgekommen ist. Die vom Insolvenzgericht geforderte Ergänzung hinsichtlich der Angabe der gesetzlichen Vertreter der Gläubiger-Gesellschaften ist gemäß Anlage 7 des nach der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren vom 17. Februar 2002 (BGBl. I 703) eingeführten Vordrucks ausdrücklich vorgesehen, erleichtert etwaige Zustellungsvorgänge und ist auch vom Schuldner aus den ihm zugänglichen Unterlagen - etwa Geschäftsbriefen nach § 35a GmbHG - oder durch Nachfrage bei seinen Gläubigern ohne weiteres erfüllbar. Die bislang vom Schuldner hierzu vorgenommene Angabe "keine" ist ohnehin sachlich unzutreffend. Auch die vom Insolvenzgericht gemäß Anlage 6 des vorgenannten Vordrucks geforderte nähere Spezifizierung des Forderungsgrundes, den der Schuldner bislang nur pauschal mit "Vertrag" umschrieben hat, ist ohne weiteres erfüllbar und dient erkennbar nicht der inhaltlichen Überprüfung, sondern lediglich der formalen Differenzierung der einzelnen aufgelisteten Forderungen.

II. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 InsO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Gießen, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 59/03
Vorinstanz: AG Gießen, vom 20.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 IK 115/02