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BGH - Entscheidung vom 19.01.2006

IX ZB 260/05

Normen:
InsO § 7 § 36 Abs. 4
ZPO § 793 § 567 Abs. 1 Nr. 1 § 574 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 19.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 260/05

DRsp Nr. 2006/2724

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Gegen Entscheidungen gem. § 36 Abs. 4 InsO , ob ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt, findet nicht die sofortige Beschwerde nach der InsO , sondern nach §§ 793 , 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt. Daher ist gegen die Beschwerdeentscheidung die Rechtsbeschwerde nur dann eröffnet, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.

Normenkette:

InsO § 7 § 36 Abs. 4 ; ZPO § 793 § 567 Abs. 1 Nr. 1 § 574 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Insbesondere ergibt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 7 InsO . Wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat, findet gegen Entscheidungen gemäß § 36 Abs. 4 InsO , ob ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt, keine sofortige Beschwerde nach der InsO , sondern nach § 793 , § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt. Deshalb ist hiergegen gemäß § 6 Abs. 1 , § 7 InsO auch keine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Zulassung des Beschwerdegerichts gegeben. Die Vorschrift des § 793 ZPO ist als die speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO , wenn das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht entscheidet. Daher greift insoweit der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz ein, der die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts kennt (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732 ).

Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 ).

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 189/05
Vorinstanz: AG Stuttgart, vom 01.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 IN 5/99