BGH, Beschluß vom 26.07.2006 - Aktenzeichen XII ZA 28/06
DRsp Nr. 2006/20510
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
Gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichts ist ein Rechtsmittel nur zulässig, wenn die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Sonstige außerordentliche Rechtsmittel sind nicht statthaft.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde und ein sonstiges außergerichtliches Rechtsmittel nicht statthaft ist (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03 - FamRZ 2003, 1550 und vom 13. April 2005 - XII ZB 165/03 - FamRZ 2005, 1240 ).
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 WF 59/06
Vorinstanz: AG Moers, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 483 F 16/04
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