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BGH - Entscheidung vom 14.02.2006

X ZB 37/05

Normen:
ZPO § 37 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 14.02.2006 - Aktenzeichen X ZB 37/05

DRsp Nr. 2006/6935

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, mit denen gem. § 37 ZPO das zuständige Gericht bestimmt wird, ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 37 Abs. 2 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, mit denen gemäß § 37 ZPO das zuständige Gericht bestimmt wird, ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 37 Abs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Sbd 53/05