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BGH - Entscheidung vom 20.09.2006

IV ZR 268/05

Normen:
ZPO § 533 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 20.09.2006 - Aktenzeichen IV ZR 268/05

DRsp Nr. 2006/24837

Zulässigkeit der Aufrechnung in der Berufungsinstanz

In der Berufungsinstanz ist die Aufrechnung des Beklagten mit Gegenforderungen unzulässig, wenn es dafür auf streitige Tatsachen ankommt, die der Entscheidung über die Klageforderung nicht ohnehin zugrunde zu legen sind.

Normenkette:

ZPO § 533 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Die zweitinstanzliche Aufrechnung der Beklagten war schon deshalb unzulässig, weil es dafür auf streitige Tatsachen ankam, die der Entscheidung über die Klageforderung nicht "ohnehin" zugrunde zu legen waren (§ 533 Nr. 2 ZPO ; vgl. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 533 Rdn. 21 f.; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 533 Rdn. 15; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 533 Rdn. 5). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 50.361 EUR

Vorinstanz: OLG München, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 2317/05
Vorinstanz: LG München I, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 5158/04