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BGH - Entscheidung vom 06.07.2006

IX ZR 166/05

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluß vom 06.07.2006 - Aktenzeichen IX ZR 166/05

DRsp Nr. 2006/19521

Zeitpunkt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe kann gem. § 114 ZPO nicht mehr gewährt werden, wenn die Instanz, für die der Antragsteller um Bewilligung nachsucht, im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendet ist.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann gemäß § 114 ZPO nicht mehr gewährt werden, wenn - wie hier durch Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2006 - die Instanz, für die der Antragsteller um Bewilligung nachsucht, im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendigt ist (RGZ 157, 96, 97; BFHE 145, 28 f.; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl., § 117 Rn. 2b).

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch darüber hinaus zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet. Zu Recht sind für die Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß Nr. 1242 Anlage 1 GKG 2,0 Gebühren aus dem durch Beschluss vom 19. Januar 2006 zutreffend festgesetzten Wert angesetzt worden.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 40/04
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 202/03