BGH, Beschluß vom 06.07.2006 - Aktenzeichen IX ZR 166/05
Zeitpunkt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe kann gem. § 114 ZPO nicht mehr gewährt werden, wenn die Instanz, für die der Antragsteller um Bewilligung nachsucht, im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendet ist.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann gemäß § 114 ZPO nicht mehr gewährt werden, wenn - wie hier durch Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2006 - die Instanz, für die der Antragsteller um Bewilligung nachsucht, im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendigt ist (RGZ 157, 96, 97; BFHE 145, 28 f.; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl., § 117 Rn. 2b).
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch darüber hinaus zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet. Zu Recht sind für die Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß Nr. 1242 Anlage 1 GKG 2,0 Gebühren aus dem durch Beschluss vom 19. Januar 2006 zutreffend festgesetzten Wert angesetzt worden.