Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.03.2006

4 StR 16/06

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2006, 351

BGH, Beschluß vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 4 StR 16/06

DRsp Nr. 2006/7793

Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz unterbliebener Rechtsmittelbelehrung

Der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts steht nicht entgegen, dass eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Die mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er verzichte auf Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittel und nehme das Urteil an. Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde. Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht nicht entgegen, dass eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, zumal, wie hier geschehen, auf eine solche verzichtet werden kann (vgl. BGH NStZ 1984, 181 ; 329).

Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 364 ). Gründe für schwerwiegende Willensmängel, die ausnahmsweise die Wirksamkeit der Rechtsmittelverzichtserklärung des Angeklagten in Frage stellen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muss daher verworfen werden.

Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1997, 611 , 612 m.w.N.). Bei dieser Sachlage bedarf es entgegen dem Antrag des Angeklagten keines weiteren Zuwartens mit der Entscheidung.

Vorinstanz: LG München I, vom 14.07.2005
Fundstellen
NStZ 2006, 351