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BGH - Entscheidung vom 06.03.2006

AnwZ (B) 40/05

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluß vom 06.03.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 40/05

DRsp Nr. 2006/7870

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Von Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist bei Immobiliarzwangsvollstreckungen von Grundpfandgläubigern wegen Forderungen in einer Gesamthöhe von über 1,7 Mio. Euro auszugehen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Rechtsanwalt für Forderungen von über 100.000 Euro persönlich haftet.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

1. Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 2003 beim Amtsgericht Z., beim Landgericht H. sowie beim Oberlandesgericht N.. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 4 BRAO ), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Die Voraussetzungen hierfür zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides wurden durch Immobiliarzwangsvollstreckungen der Sparkasse B. und der W. Hypothekenbank gegen den Antragsteller wegen Forderungen in einer Gesamthöhe von über 1,7 Mio. EUR belegt, darunter insbesondere Forderungen des letztgenannten Kreditinstituts in Gesamthöhe von über 100.000 EUR, für die der Antragsteller auch persönlich haftet.

b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse derart konsolidiert hätten, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Es kann sogar dahinstehen, ob bei vorhandenem erheblichem Immobiliarvermögen das regelmäßig gegebene Erfordernis einer umfassenden Darstellung der Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO. § 14 Rdn. 59 m.w.N.), dem der Antragsteller nicht genügt hat, uneingeschränkt besteht. Jedenfalls hat er eine hinreichende Ordnung seiner Schuldverhältnisse allein gegenüber der Sparkasse B. nachgewiesen. Hinsichtlich der W. Hypothekenbank hat er solches lediglich nachweislos behauptet. Hinzu kommen Erkenntnisse über neue Immobiliarzwangsvollstreckungen gegen den Antragsteller durch die B.

Hypo- und Vereinsbank wegen Forderungen von über 650.000 EUR, für die er auch persönlich haftet.

c) Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären. Die von der Antragsgegnerin nicht kontrollierbaren verfügungsbeschränkenden Vereinbarungen des Antragstellers mit seinem Sozius sind nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen, in dem die generell gegebenen Gefährdungen im Sinne des Senatsbeschlusses vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511 ) nachhaltig vermindert wären.

Vorinstanz: AnwGH Sachsen-Anhalt, vom 01.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 1/05