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BGH - Entscheidung vom 25.07.2006

1 StR 297/06

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 350

BGH, Beschluß vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 1 StR 297/06

DRsp Nr. 2006/22507

Vollendeter Handel mit BtM bei Ankaufsverhandlungen; Lieferung einer Scheindroge

1. Die Voraussetzungen vollendeten Handeltreibens liegen vor, wenn der Täter in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer über den Erwerb von Betäubungsmitteln eintritt, erst recht, wenn es zum Abschluss einer bindend gewollten Vereinbarung über den Erwerb kommt.2. Unerheblich ist hierbei, ob bzw. dass später eine Scheindroge geliefert wird. Maßgeblich ist nämlich die Vorstellung des Täters von Art und Wirkstoffgehalt des Rauschgifts im Zeitpunkt der Abrede; auf nachträgliche Abweichungen bei der Lieferung kommt es nicht an.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten führt zu einer Berichtigung des Schuldspruches, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ). Dem Landgericht ist ausweislich der Urteilsgründe ein Fehler bei der Zählung der abgeurteilten Taten unterlaufen. Die hierauf beruhende Fassung der Urteilsformel (Verurteilung zu Gesamtfreiheitsstrafe wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge") darf berichtigt werden, da der Fehler für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.).

Zum Vorbringen der Revision, dass angesichts der Lieferung einer Scheindroge nur eine Verurteilung wegen versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Betracht komme, merkt der Senat an:

Für die Frage, ob vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln anzunehmen ist, kommt es auf den Inhalt der Abrede über den Kauf und nicht auf den Gegenstand der späteren Lieferung an. Die Voraussetzungen vollendeten Handeltreibens liegen demnach vor, wenn der Täter in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer über den Erwerb von Betäubungsmitteln eintritt, erst recht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - zum Abschluss einer bindend gewollten Vereinbarung über den Erwerb kommt (BGHSt 50, 252 ).

Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters von Art und Wirkstoffgehalt des Rauschgifts im Zeitpunkt der Abrede; auf nachträgliche Abweichungen bei der Lieferung kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 3 StR 142/06, tragend; BGH NStZ 1992, 191 ).

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 26.01.2006
Fundstellen
NStZ-RR 2006, 350