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BGH - Entscheidung vom 24.10.2006

1 StR 491/06

Normen:
StPO § 52 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 1 StR 491/06

DRsp Nr. 2006/28414

Verwertbarkeit der Zeugenaussage trotz fehlender Belehrung

Eine Zeugenaussage ist trotz unterbliebener Belehrung verwertbar, wenn davon auszugehen ist, dass der Zeuge auch nach ordnungsgemäßer Belehrung ausgesagt hätte.

Normenkette:

StPO § 52 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Zeugen S. U., H. U., F. U., I. U. und N. U. sind zwar in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Der Senat kann jedoch in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 52 Abs. 3 StPO beruht. Das Prozessverhalten sämtlicher Angehöriger der Familie U., die Strafantrag gegen die Familie K. gestellt und vor der Polizei Angaben zur Sache gemacht haben, zeigt in der Gesamtschau, dass es den nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrten Geschädigten auf die strafrechtliche Verfolgung der drei Angeklagten ankam. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zeugen auch nach ordnungsgemäßer Belehrung nach § 52 StPO ausgesagt hätten (vgl. auch Senat NStZ-RR 2004, 18 ).

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 12.06.2006