BGH, Beschluß vom 26.10.2006 - Aktenzeichen IX ZB 95/06
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht und mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gründe:
Die Eingabe vom 26. Mai 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 ).
Außerdem ist die Rechtsbeschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 ; v. 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2005, 1237 ).