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BGH - Entscheidung vom 26.10.2006

IX ZB 244/04

Normen:
ZPO § 281 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluß vom 26.10.2006 - Aktenzeichen IX ZB 244/04

DRsp Nr. 2006/28400

Verweisung eines Berufungsverfahrens

Die Vorschrift des § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt nicht für die funktionelle Zuständigkeit. Ihre entsprechende Anwendung scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Verweisungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt wird (BGH - VIII ZB 88/05 - 03.05.2006).

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Eine Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ist jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig (BGHZ 155, 21, 22). Diese sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht für die funktionelle Zuständigkeit gilt und ihre entsprechende Anwendung jedenfalls dann ausscheidet, wenn der Verweisungsantrag - wie im vorliegenden Fall - erst nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt wird (BGH, Beschl. v. 3. Mai 2006 - VIII ZB 88/05, NJW 2006, 2782 , 2783 mit weiteren Nachweisen). Die vom Beklagten außerdem für grundsätzlich gehaltene Frage, ob bestimmende Schriftsätze die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten tragen müssen, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht den fraglichen Schriftsatz vom 31. August 2004 im Wege der Hilfsbegründung inhaltlich gewürdigt hat.

2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere wurden Verfahrensgrundrechte des Beklagten nicht verletzt.

a) Die vom Beklagten benannte Zeugin brauchte nicht vernommen zu werden, weil sie nicht, wie § 373 ZPO es verlangt, zum Beweis einer Tatsache benannt worden ist. Den tatsächlichen Umständen stehen Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn diese durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (BGHZ 158, 295 , 299 mit weiteren Nachweisen). Der Rechtsbegriff des "Wohnsitzes" (§§ 13 ZPO , 7 ff. BGB ) unterscheidet sich grundlegend von demjenigen der Umgangssprache. Er kann im Rechtsverkehr nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Auch der Beklagte selbst hat ihn nicht zutreffend verwandt. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, läge kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor; denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts - hier: aufgrund einer gut vertretbaren Auslegung der Vorschrift des § 373 ZPO - ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt.

b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288 , 300 f.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Beklagte will lediglich die rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch das Berufungsgericht durch seine eigene ersetzen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12; BVerfG NJW 2005, 3345 , 3346). Dass es im vorliegenden Fall um die Begründung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ging, also der Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berührt war, ändert daran nichts.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 78/04
Vorinstanz: AG Stuttgart, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 6842/03