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BGH - Entscheidung vom 29.06.2006

IX ZR 75/06

Normen:
BGB § 675 § 280
BRAO § 51a

BGH, Beschluß vom 29.06.2006 - Aktenzeichen IX ZR 75/06

DRsp Nr. 2006/19524

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt

Wird eine Regressklage gegen einen Rechtsanwalt wegen fehlender Pflichtverletzung des Beklagten, nicht aber wegen Verjährung abgewiesen, so wird dieses Urteil durch eine behauptete Sekundärhaftung nicht in Frage gestellt.

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ; BRAO § 51a ;

Gründe:

Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Rechtsfolge des in der Rechtsprechung entwickelten Sekundäranspruchs ist, dass der Anwalt gemäß § 249 BGB dazu verpflichtet ist, den Mandanten so zu stellen, als wäre die Verjährung des Regressanspruchs (= Primäranspruchs) nicht eingetreten (BGHZ 94, 380 , 385). Da das Berufungsgericht die Regressklage wegen fehlender Pflichtverletzung des Beklagten, nicht aber wegen Verjährung abgewiesen hat, vermag die von der Nichtzulassungsbeschwerde behauptete Sekundärhaftung des Beklagten das angefochtene Urteil nicht in Frage zu stellen. Auf weitere Bedenken gegen das Vorliegen des von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung kommt es daher nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1114/02
Vorinstanz: LG Meiningen, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 408/01