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BGH - Entscheidung vom 29.03.2006

2 ARs 128/06

Normen:
StPO § 462a Abs. 2, 4
BtMG § 36 Abs. 5

BGH, Beschluß vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 2 ARs 128/06 - Aktenzeichen 2 AR 45/06

DRsp Nr. 2006/11085

Verhältnis zwischen § 462 a StGB und § 36 BtMG

Die Zuständigkeit nach § 462 a StGB wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 BtMG nicht aufgehoben.

Normenkette:

StPO § 462a Abs. 2 , 4 ; BtMG § 36 Abs. 5 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Offenburg und das Landgericht Braunschweig - Strafvollstreckungskammer - streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährung aus der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe von 31 Tagen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BtMG durch den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 22. Juli 2005.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO ).

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO ).

Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgende Stellungnahme abgegeben:

"Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig. Diese ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des Verurteilten in die in ihrem Zuständigkeitsbereich gehörende Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung zuständig geworden und es auch nach der Entlassung aus der Strafhaft geblieben. Diese allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 343 ; NStZ 2001, 110 ; BGHSt 48, 252 , 255). Aus diesem Grunde ist es auch ohne Bedeutung, dass der Verurteilte nach der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG und vor Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 36 BtMG in einer zu einem anderen Landgerichtsbezirk gehörenden weiteren Justizvollzugsanstalt Strafhaft verbüßen musste."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 50 StVK 18/06 50 StVK 45/06
Vorinstanz: AG Offenburg - 6 BWL 52/05 - 5 Ds 7 Js 5288/99 Bew.,