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BGH - Entscheidung vom 28.09.2006

IX ZB 134/03

Normen:
InsVV § 1
InsO § 8 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 134/03

DRsp Nr. 2006/27670

Vergütung des Insolvenzverwalters bei Übernahme von Zustellungen

Die Übertragung der Zustellung gem. § 8 Abs. 3 InsO kann einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen. Voraussetzung ist jedoch, dass dadurch eine erhebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist. Dies kann nicht anhand allgemein gültiger Grenzen beantwortet werden.

Normenkette:

InsVV § 1 ; InsO § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht eröffnete am 1. Februar 2002 das Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 4. Dezember 2001 verstorbenen Schuldners und bestimmte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter.

Dieser hat mit Schriftsatz vom 20. März 2003 Vergütungsfestsetzung beantragt. Wegen des Mehraufwandes, den er infolge seiner Beauftragung mit den Zustellungen gehabt habe, hat er einen Zuschlag in Höhe von 25 % (5.445,06 EUR) begehrt. Das Insolvenzgericht hat dem Vergütungsantrag mit Ausnahme des begehrten Zuschlages für das Zustellungswesen stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO ), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO könne einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen. Voraussetzung sei jedoch, dass der Verwalter durch die Übertragung des Zustellungswesens erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt worden sei. Bei einer Anzahl von 45 Tabellen-Gläubigern, wie vorliegend gegeben, liege eine die Regelvergütung erhöhende Mehrbelastung noch nicht vor.

2. Das Landgericht ist - in Übereinstimmung mit der nach Erlass der angegriffenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats - davon ausgegangen, dass die Übertragung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen kann, falls dadurch eine erhebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist. Die Frage, wann eine erhebliche Mehrbelastung anzunehmen ist, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Insbesondere verbietet sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die Einführung verbindlicher Grenzen (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822 , 1823). Ob durch die Übertragung der Zustellungen eine erhebliche Mehrbelastung eingetreten ist, muss vielmehr aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles in tatrichterlicher Verantwortung entschieden werden. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass eine größere Anzahl von Gläubigern ohnehin einen Zuschlag zur Folge haben kann (BGH aaO.). Die tatrichterliche Würdigung im angefochtenen Beschluss entspricht diesen Anforderungen, zumal dem weiteren Beteiligten zu 2 für die "Bearbeitung der Tabellen-Gläubiger" ein gesonderter Zuschlag von 10 % gewährt wurde.

Vorinstanz: LG München II, vom 19.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2513/03
Vorinstanz: AG Weilheim, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IN 234/00