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BGH - Entscheidung vom 11.10.2006

2 ARs 405/06

Normen:
StPO § 4 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 2 ARs 405/06 - Aktenzeichen 2 AR 222/06

DRsp Nr. 2006/27254

Verbindung nur bei bereits eröffnetem Verfahren

Die Verbindung zweier Strafsachen nach § 4 StPO ist zwar auch dann zulässig, wenn sie sich nicht im gleichen Prozessstadium befinden; doch muss in derjenigen Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, das Hauptverfahren bereits eröffnet sein.

Normenkette:

StPO § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 21. August 2006 ausgeführt:

"Die beantragte Verbindung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Das Verfahren des Amtsgerichts Lörrach wird vom Strafrichter, dasjenige des Amtsgerichts Ludwigsburg vom Schöffengericht geführt. Das Schöffengericht ist gegenüber dem Strafrichter ein Gericht höherer Ordnung. Die Verbindung der Strafsachen kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGHSt 22, 232). Danach ist die Verbindung zweier Strafsachen zwar auch dann zulässig, wenn sie sich nicht im gleichen Prozessstadium befinden (BGHR StPO § 4 Verbindung 5); doch muss in derjenigen Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, das Hauptverfahren bereits eröffnet sein (BGH, Beschluss vom 19. Juli 1988 - 2 ARs 342/88 -). Daran fehlt es hier; das Amtsgericht Ludwigsburg hat in der bei ihm angeklagten Sache noch keinen Eröffnungsbeschluss erlassen (vgl. Vermerk Bl. 160 AG Ludwigsburg 5 Ls 176 Js 78505/02). Dass ein Eröffnungsbeschluss bisher auch nicht in der vom Amtsgericht abgegebenen Strafsache ergangen ist, stünde dagegen einer Verfahrensverbindung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2003 - 2 ARs 280/03 - und vom 23. August 2005 - 2 ARs 211/05 -)."

Dem tritt der Senat bei.

Vorinstanz: AG Lörrach, - Vorinstanzaktenzeichen 95 Js 7250/06
Vorinstanz: AG Ludwigsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 176 Js 78505/02