BGH, Beschluß vom 01.06.2006 - Aktenzeichen IX ZB 30/06
DRsp Nr. 2006/18740
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht und Einreichung durch ein beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ; ständige Rechtsprechung).
Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ).
Vorinstanz: LG Neubrandenburg, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 202/05
Vorinstanz: AG Pasewalk, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 215/05
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