BGH, Beschluß vom 29.06.2006 - Aktenzeichen IX ZB 43/06
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist und Einlegung durch ein beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses vom 19. Dezember 2005 beim Bundesgerichtshof (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ).
Der vom Kläger selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 236 , § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO unzulässig (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 - IX ZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721 ).