BGH, Beschluß vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 1 StR 310/06
Unzulässigkeit bei fehlendem Tatsachvortrag zur unverschuldeten Fristversäumung
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn Tatsachen, die fehlendes Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis belegen würden, nicht dargetan sind.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Juni 2006 wie folgt Stellung genommen:
"Zu Recht hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts München I die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO durch Beschluss als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist des § 345 StPO nicht eingehalten. ...
Auch als Wiedereinsetzungsantrag hätte der Antrag vom 21. Mai 2006 keinen Erfolg. Weder ist die versäumte Handlung in der vorgeschriebenen Form nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ), noch sind Tatsachen dargetan, die fehlendes Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis belegen würden."
Dem tritt der Senat bei.