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BGH - Entscheidung vom 26.07.2006

1 StR 310/06

Normen:
StPO § 45 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 1 StR 310/06

DRsp Nr. 2006/21216

Unzulässigkeit bei fehlendem Tatsachvortrag zur unverschuldeten Fristversäumung

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn Tatsachen, die fehlendes Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis belegen würden, nicht dargetan sind.

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Juni 2006 wie folgt Stellung genommen:

"Zu Recht hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts München I die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO durch Beschluss als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist des § 345 StPO nicht eingehalten. ...

Auch als Wiedereinsetzungsantrag hätte der Antrag vom 21. Mai 2006 keinen Erfolg. Weder ist die versäumte Handlung in der vorgeschriebenen Form nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ), noch sind Tatsachen dargetan, die fehlendes Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis belegen würden."

Dem tritt der Senat bei.

Vorinstanz: LG München I, vom 15.05.2006