BGH, Beschluß vom 20.10.2006 - Aktenzeichen 2 StR 364/06
Unzulässige Revision bei Unzulässigkeit der allein erhobenen Verfahrensrüge
Entspricht die allein erhobene Verfahrensrüge nicht den sich aus § 344 Abs. 2 StPO ergebenden Anforderungen, führt dies zur Unzulässigkeit der Revision.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete, allein auf eine Aufklärungsrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Die Verfahrensrüge genügt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. August 2006 dargelegten Gründen nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO . Da die Sachrüge nicht erhoben ist, führt dies zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047 ; BGH, Beschluss vom 22. November 2005 - 1 StR 432/05).
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hätte.