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BGH - Entscheidung vom 21.09.2006

4 StR 342/06

Normen:
StGB § 246 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 4 StR 342/06

DRsp Nr. 2006/25900

Unterschlagung durch Aneignung von Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer

Eine Verurteilung des Sicherungsnehmers wegen Unterschlagung des Sicherungsguts erfordert den sicheren Schluss, dass der Angeklagte den Sicherungsgegenstand unter Ausschluss des Sicherungsnehmers seinem eigenen Vermögen einverleiben wollte.

Normenkette:

StGB § 246 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Hehlerei und Unterschlagung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung (Fall II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Die bisherigen Feststellungen lassen den für eine Verurteilung wegen Unterschlagung erforderlichen sicheren Schluss darauf, dass der Angeklagte den Sicherungsgegenstand unter Ausschluss des Sicherungsnehmers seinem eigenen Vermögen einverleiben wollte, nicht zu (vgl. BGHSt 34, 309 ).

Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe und der Gesamtstrafe. Auf Antrag des Generalbundesanwalts reduziert der Senat die ursprüngliche Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten um acht Monate und setzt selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO aus Gründen der Verfahrensökonomie eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat fest (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 2).

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 20.03.2006