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BGH - Entscheidung vom 12.01.2006

IX ZR 191/02

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 12.01.2006 - Aktenzeichen IX ZR 191/02

DRsp Nr. 2006/2544

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung erwogen worden ist.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG ) legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreichend dar. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 96, 204, 216 f.). Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288 , 300 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat andere Schlüsse aus dem Gutachten gezogen, als der Kläger für richtig hält. Daraus folgt jedoch nicht, dass es das Vorbringen des Klägers nicht beachtet hätte. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12; BVerfG NJW 2005, 3345 , 3346).

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 148/01
Vorinstanz: LG Essen, vom 20.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 144/00