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BGH - Entscheidung vom 28.07.2006

IV ZR 6/04

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 28.07.2006 - Aktenzeichen IV ZR 6/04

DRsp Nr. 2006/22735

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden.

Normenkette:

ZPO § 321a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WM 2005, 475).

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklagten, das er zum Gegenstand seiner Anhörungsrüge macht, in vollem Umfang geprüft, es aber nicht für entscheidungserheblich erachtet. Auch soweit der Beklagte eine Berichtigung des Tatbestandes des Berufungsurteils angestrebt hat, können die nach seiner Auffassung berichtigungsbedürftigen Tatsachen unterstellt werden, ohne dass dies auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung Einfluss hätte.

Vorinstanz: KG, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 275/02
Vorinstanz: LG Berlin, vom 02.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 23/01