BGH, Beschluß vom 06.07.2006 - Aktenzeichen IX ZR 131/05
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren
Auf nicht nachgelassene Schriftsätze im Anschluss an die Berufungsverhandlung ist die mündliche Verhandlung jedenfalls dann nicht wieder zu eröffnen, wenn diese kein entscheidungserhebliches Vorbringen enthalten.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht verletzt. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) war jedenfalls deshalb nicht geboten, weil der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO ) der Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen auch in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 23. Mai 2005 und vom 3. Juni 2005 nicht schlüssig dargetan hatte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.