BGH, Beschluß vom 24.01.2006 - Aktenzeichen VI ZR 126/04
DRsp Nr. 2006/1962
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, es für durchgreifend zu erachten.
Gründe:
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat bei seinem Urteil vom 22. November 2005 das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 02.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 188/03
Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 26.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 34/03
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