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BGH - Entscheidung vom 03.05.2006

IV ZR 24/04

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 03.05.2006 - Aktenzeichen IV ZR 24/04

DRsp Nr. 2006/16012

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Hat das Berufungsgericht Parteivortrag zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ihn aber für unerheblich gehalten, so wird das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn angebotener Zeugenbeweis nicht erhoben worden ist.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Hinsichtlich des Zinsausspruchs für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 1996 hat das Berufungsgericht die nach §§ 197 , 201 BGB a.F. begründete Verjährungseinrede des Beklagten übergangen und damit seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Dies führt insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und gemäß § 563 Abs. 3 ZPO zur Klagabweisung, weil die Sache entscheidungsreif ist.

2. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere liegt ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.

a) Das Berufungsgericht hat zwar irrtümlich angenommen, der Vortrag des Beklagten zur Geldübergabe an den Zeugen B. am 30. September 1990 im Schriftsatz vom 22. Mai und 29. Oktober 2003 sei nach der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erfolgt. Diese fand erst am 20. November 2003 statt. Darauf beruht das Berufungsurteil jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat den Vortrag zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ihn aber für unerheblich gehalten. Den angebotenen Zeugenbeweis brauchte es deshalb nicht zu erheben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04 - VersR 2005, 1387 unter 1 b aa m.w.N.).

b) Mit dem Einwand des Beklagten, der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Darlehens sei jedenfalls verwirkt, hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, weil schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten eine Verwirkung nicht angenommen werden kann.

Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003, 824 unter II 1).

Der Beklagte hat keine zum bloßen Zeitablauf hinzutretende, auf dem Verhalten des Klägers beruhende Umstände vorgetragen, die bei objektiver Beurteilung sein Vertrauen darauf rechtfertigen konnten, der Kläger werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Die auch im Rechtsstreit deutlich gewordene Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Parteien spricht vielmehr dagegen, dass sich ein solches Vertrauen hätte bilden können.

c) Soweit die Beschwerde die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreift, legt sie nicht dar, dass unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungserheblicher Prozessstoff übergangen worden ist oder überhaupt ein Rechtsfehler vorliegt. Das Berufungsgericht hat die wesentlichen Grundlagen seiner Beweiswürdigung im Urteil dargelegt. Es war nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Vorbringens und der Beweisaufnahme in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2005 aaO.).

Vorinstanz: KG, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 10/02
Vorinstanz: LG Berlin, vom 07.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 421/01