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BGH - Entscheidung vom 26.01.2006

I ZR 116/05

Normen:
ZPO § 356
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 26.01.2006 - Aktenzeichen I ZR 116/05

DRsp Nr. 2006/2522

Übergehen eines Beweisantritts mangels namentlicher Benennung eines Zeugen

Ist ein Beweisantritt nicht hinreichend bestimmt, besteht aber die Erwartung, dass die Benennung eines Zeugen nach einem entsprechenden Hinweis konkretisiert wird, so ist zunächst gem. § 356 ZPO eine Frist zur Vervollständigung des Beweisantritts zu setzen. Wird das Vorbringen ohne Fristsetzung zurückgewiesen, so ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Normenkette:

ZPO § 356 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beklagte macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, sie hätte die Sendungen als Wertpakete besonders behandelt, wenn die Versenderin den jeweils über 2.500 EUR liegenden Wert der Sendungen deklariert hätte, zutreffend als entscheidungserheblich angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317 , 318 = VersR 2003, 1596 ; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399 , 401). Nicht zugestimmt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe für diesen Vortrag keinen zulässigen Beweis angeboten, weil sie in der Klageerwiderung lediglich das Zeugnis "eines Sicherheitsbeauftragten" angeboten, dessen Namen und ladungsfähige Anschrift aber trotz Ankündigung weder in der ersten Instanz noch in der zweiten Instanz nachgereicht habe. Es ist offensichtlich, dass dieses Beweisangebot ohne weiteres hätte ergänzt werden können, da als Zeuge ein Mitarbeiter der Beklagten in einer näher bezeichneten Funktion benannt werden sollte. Das Landgericht hat dieses Beweisangebot nicht als unzulässig behandelt, sondern den entsprechenden Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt. Das Berufungsgericht hätte der Beklagten daher zunächst nach § 356 ZPO eine Frist zur Vervollständigung ihres Beweisantritts setzen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368 , 2369). Die Bestimmung des § 356 ZPO ist eine Präklusionsvorschrift (vgl. BVerfGE 69, 248 , 253). Ihre Nichtbeachtung verletzte den Anspruch der Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG NJW-RR 1994, 700 ; NJW 2000, 945, 946; NJW-RR 2004, 1150 , 1151).

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-7 U 5/05
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 2/04