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BGH - Entscheidung vom 13.07.2006

VII ZR 134/05

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
BauR 2006, 1782

BGH, Beschluß vom 13.07.2006 - Aktenzeichen VII ZR 134/05

DRsp Nr. 2006/23045

Teilweise Aufhebung des Berufungsurteils wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

Übergehen entscheidungserheblichen Vortrages einer Prozesspartei begründet einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Das Berufungsurteil ist im tenorierten Umfang aufzuheben, weil es insoweit auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör beruht.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die hilfsweise erklärte Aufrechnung in der Berufung nicht mehr geltend gemacht, findet im Sachverhalt keine Stütze. Die Hilfsaufrechnung wurde in erster Instanz geltend gemacht. Das Landgericht hat sie nicht geprüft, weil es die Klageforderung als verjährt angesehen hat. Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Die Bezugnahme war zulässig, weil dieser Vortrag in erster Instanz aus Rechtsgründen nicht behandelt wurde. Das Übergehen dieses Vortrages begründet einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, zur Veröffentlichung vorgesehen), so dass das Urteil insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

2. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO .

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 111/00
Vorinstanz: LG Ulm, vom 10.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 10/99
Fundstellen
BauR 2006, 1782