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BGH - Entscheidung vom 31.10.2006

VI ZR 80/06

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 31.10.2006 - Aktenzeichen VI ZR 80/06

DRsp Nr. 2006/27677

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einem Begehren auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

Der Streitwert eines Begehrens auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle richtet sich nicht nach dem Wert der Forderung, sondern nach der voraussichtlichen Quote.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Der Wert der Beschwer der in Aussicht genommenen Revision übersteigt 20.000 Euro nicht. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf

379,16 EUR

festgesetzt.

Der Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem Streitwert des Berufungsverfahrens und demzufolge nach dem Wert der Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Gemäß § 182 InsO ist dies der Betrag der zu erwartenden Quote (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99 - VersR 2001, 731 ). Da die Klägerin lediglich mit einer Quote von 0,56% für die von ihr behauptete Forderung rechnen kann - was von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird -, ist der Streitwert auf 379,16 EUR festzusetzen. Anders als im Senatsurteil vom 25. April 1989 (- VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95 - VersR 1997, 61 ff.; Beschluss vom 7. Juni 2001 - IX ZR 479/00 - DRsp-Nr. 2001/10389) ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Zahlungsanspruch gegen den beklagten Insolvenzverwalter beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung nach § 157 VVG , sondern der Antrag auf Feststellung der Forderung zur Teilnahme am Insolvenzverfahren.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 134/04
Vorinstanz: LG Münster, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 537/03