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BGH - Entscheidung vom 19.09.2006

II ZR 313/05

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 19.09.2006 - Aktenzeichen II ZR 313/05

DRsp Nr. 2006/25300

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Streit um Geschäftsanteile eines mit Null zu bewertenden Unternehmens

Ist der Wert eines Unternehmens mit dem Erinnerungswert von 0 Euro anzusetzen, so ist es nicht zu beanstanden, wenn Streitwert und Rechtsmittelbeschwer auf 500 Euro festgesetzt werden.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Der Senat hat im Beschluss vom 17. Juli 2006 auf der Grundlage der maßgeblichen Wertangaben der Kläger in den Tatsacheninstanzen - nach denen der Verkehrswert des Unternehmens und damit auch derjenige des eingezogenen Geschäftsanteils des Dr. G. "auf Null reduziert" gewesen sei - sowohl den Wert ihrer Beschwer für die erstrebte Revision gegen das die Abweisung ihrer Drittwiderspruchsklage bestätigende Berufungsurteil als auch den davon nicht abweichenden Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit einem bloßen Erinnerungswert von 500,00 EUR angesetzt (vgl. Sen.Beschl. aaO. Tz. 1).

Die dagegen von den Verfahrensbevollmächtigten der Kläger im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer - von ihnen begehrten - Heraufsetzung des Streitwerts auf den Nennwert des Geschäftsanteils für die dritte Instanz.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1343/04
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 188/02