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BGH - Entscheidung vom 13.04.2006

IX ZR 173/02

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 13.04.2006 - Aktenzeichen IX ZR 173/02

DRsp Nr. 2006/11416

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus teils fremdem und teils eigenem Recht

Bei der Bemessung der Rechtsmittelbeschwer ist der Wert eines aus fremdem Recht geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht isoliert zu betrachten, wenn gegen beide Teile des Streitgegenstandes der nämliche Zulassungsgrund dargelegt wird.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); insbesondere übersteigt die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Wert von 20.000 EUR (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Hierbei ist der Wert des aus fremden Recht geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht isoliert zu betrachten; denn gegen beide Teile des Streitgegenstandes wird der nämliche Zulassungsgrund dargelegt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2006 - I ZR 105/05, z.V.b.).

Im Beschwerdefall erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Das Berufungsurteil weicht in seinem tragenden Rechtssatz von den Entscheidungen des Senats vom 4. November 2004 ( IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49 ; IX ZR 82/03, ZInsO 2005, 40 ; IX ZR 28/04, EWiR 2005, 227 m. Anm. Gantenberg; siehe ferner dazu Ganter WM 2005, 1557) ab.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 30 U 16/02
Vorinstanz: LG Essen, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 267/01