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BGH - Entscheidung vom 19.12.2006

VIII ZR 227/04

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 91a

Fundstellen:
WuM 2007, 93

BGH, Beschluß vom 19.12.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 227/04

DRsp Nr. 2007/392

Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung

Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer der Beklagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 EUR gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO .

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 ; Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.).

Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 m.w.Nachw.). Dafür macht es keinen Unterschied, ob die Feststellung, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledig hat, in der Urteilsformel oder - wie hier - in den Entscheidungsgründen des Urteils getroffen wird, mit dem die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Räumungsurteil mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, der Räumungsrechtsstreit habe sich durch den Auszug der Beklagten aus dem ihnen von den Klägern vermieteten Anwesen erledigt. Denn auch durch diese Entscheidung sind die Beklagten nur insoweit beschwert, als sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765 ).

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 3/04
Vorinstanz: AG Potsdam, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 249/03
Fundstellen
WuM 2007, 93